ISE – Einzelbetreuung junger Menschen in Krisensituationen

Seit 1994 betreuen wir junge Menschen in Krisensituationen durch eine „Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung“ (ISE). Vor allem ab der Pubertät treten oftmals Konflikte auf, die vom Familiensystem nicht mehr aus eigener Kraft bewältigt werden können. Die daraus resultierenden Spannungen und Krisen äußern sich in Familienstreitigkeiten, Schulverweigerungen, Suchtmittelmissbrauch, Sucht- und Konsumverhalten, Delinquenz oder depressiven Symptomatiken. Psychische Probleme unterschiedlichster Ausprägungen konnten gerade in den letzten Jahren vermehrt beobachtet werden.

Ziel der Einzelbetreuung ist es, mit den jungen Menschen eine positive Stabilisierung der Lebenssituation herbeizuführen und ihn bei der Entwicklung eigenständiger Lebensperspektiven und –inhalte zu unterstützen. Zugleich soll durch die Betreuung der Verbleib in der Familie und im sozialen Umfeld soweit als möglich gewährleistet werden.

Dies umfasst je nach Bedarf die Unterstützung und Begleitung im Alltag von Familie, Schule, Ausbildung, Freizeit etc. sowie die Auseinandersetzung mit individuellen Wünschen, Bedürfnissen und Notwendigkeiten – auch in Bezug auf die Zukunftsplanung. Ebenfalls geht es um die Einübung von Konfliktbearbeitungsstrategien und die Förderung vorhandener Fähigkeiten und Stärken, um die Reflexion von Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Stärkung des Selbstwertgefühls, die Förderung und Erweiterung sozialer Kompetenzen uvm. Eine wesentliche Voraussetzung für eine gelingende ISE ist der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem jungen Menschen und der pädagogischen Fachkraft.

In Abstimmung zwischen Jugendamt und Jugendförderverein wird die Maßnahme nach dem individuellen Hilfebedarf des jungen Menschen gestaltet. Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine Form der Hilfe für Jugendliche nach §35 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Rechtlich betrachtet unterscheidet man die ISE (für Jugendliche ab 14 Jahren) von der Einzelbetreuung nach §27,2 SGB VIII (für Jugendliche bis 14 Jahre).

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