Umgangspflegschaft

Ein weiteres Angebot an die Familiengerichte des Zollernalbkreises ist eine Umgangspflegschaft durch eine unserer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkräfte.

„Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen“ (§1684 Abs. 3 BGB).

Das Familiengericht ist hierbei der Auftraggeber sowie auch der Kostenträger. Die Aufgabe der Umgangspflegschaft ist die praktische Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses. Ausgeführt wird die Umgangspflegschaft durch eine geeignete pädagogische Fachkraft. Ob ein Umgangspfleger geeignet ist oder nicht entscheidet letztendlich das Familiengericht. Personen aus dem familiären Umfeld erscheinen hierbei meist ungeeignet, da diese oft in die Konflikte verstrickt sind oder mit einbezogen werden.
Ein Umgangspfleger hat dem Gericht gegenüber eine Informationspflicht. Die Dauer und Häufigkeit der Umgänge, sowie der verbindliche Einsatz einer Umgangspflegschaft, wird immer vom Gericht beschlossen.

Das Aufgabenspektrum einer Umgangspflegschaft reicht von einer Anbahnung und Vorbereitung der Umgangstermine, über die Vermittlung zwischen den Eltern, einer Deeskalation des Elternkonflikts, bis hin zur Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung.

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Kindern, bieten sich drei Möglichkeiten zur Durchführung des Aufgabenspektrums der Umgangspflegschaft an.
Dem Umgangspfleger stehen gegebenenfalls geeignete Räume zur Verfügung, in welchen die Gespräche stattfinden können. Außerdem kann der Umgangspfleger Hausbesuche durchführen. Für das Kind kann dies als Vorteil dienen, da dieses in der vertrauten Umgebung ist.

Ebenso können sich die Beteiligten auch an einem neutralen, öffentlichen Ort ihrer Wahl, treffen. Dies wird je nach Situation individuell abgestimmt.

Die Beteiligten sollen durch die Umgangspflegschaft befähigt werden, den Umgang selbständig zum Wohle des Kindes zu regeln.
Die Kinder sollen dadurch entlastet werden.
Der Umgang soll für alle Beteiligten wieder zu etwas „Normalem“ werden, ohne konfliktbehafteten Emotionen.

Weiteres Ziel ist es, dass der Umgang für das Kind mit dem Umgangsberechtigten für seine Entwicklung förderlich ist und das Kind einen für sich „attraktiven“ und stressfreien Umgang erleben kann. Zur Unterstützung und als Ansprechpartner steht der Umgangspfleger dem Kind jederzeit zur Verfügung.

Die Dauer der Umgangspflegschaft und somit auch das Ende der Tätigkeit, sind für Gewöhnlich im Beschluss des Familiengerichts enthalten. Gegebenenfalls kann der Umgangspfleger, durch Absprache mit dem Familiengericht, auch vorzeitig aus seiner Tätigkeit entlassen werden. Dies tritt ein, wenn ein Fall beispielsweise keine Chance auf Erfolg hat oder die Eltern schon vorzeitig in der Lage sind, die Umgänge selbständig und zum Wohle des Kindes durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrensbeistands werden von der Staatskasse getragen.

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