Verfahrensbeistand
Unsere Verfahrensbeistände sind zertifiziert und haben langjährige Berufserfahrungen.
Der Verfahrensbeistand stellt das Interesse des Kindes fest, um dies in gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er informiert das Kind in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens und kann im Interesse des Kindes auch entsprechende Rechtsmittel einlegen.
Der Verfahrensbeistand führt im Vorfeld zur Anhörung beim Familiengericht Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten und ist außerdem durch seine Beauftragung nach §158 FamFG dazu berechtigt Informationen von entsprechenden pädagogischen Einrichtungen einzuholen. Bei Bedarf kann der Verfahrensbeistand durch eine Schweigepflichtentbindung der Eltern auch Informationen bei Ärzten, Therapeuten und sonstigen Personen des privaten Lebens einholen.
Bei der Anhörung berichtet der Verfahrensbeistand über den wahrgenommenen Kindeswillen, aber auch über das objektive Kindeswohl. Entsprechend gibt der Verfahrensbeistand eine Stellungnahme und eine Empfehlung bei Gericht ab.
Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Er wird bei Bedarf vom Familiengericht bestellt und ist während des gesamten familienrechtlichen Verfahrens eigenständiger Interessenvertreter des Kindes. Ein Verfahrensbeistand ist in der Regel erforderlich:
- wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- wenn bei Kindeswohlgefährdung (Verfahren nach §1666 und §1666a BGB) die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
- wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,
- wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt,
- wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung nach §1631b BGB beantragt wird
- und wenn bei Unterbringung des Kindes freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1631b BGB/§167 FamFG beantragt sind.
Die Tätigkeiten des Verfahrensbeistandes sind mit Abschluss des Verfahrens ebenfalls beendet.
Die Kosten des Verfahrensbeistands werden von der Gerichtskasse getragen.