Begleiteter Umgang

Der begleitete Umgang ist keine vom Gericht finanzierte Intervention. Er ist eine zeitlich befristete Kinder- und Jugendhilfemaßnahme und kann beim Jugendamt beantragt werden. Dieser kann aber muss vorher nicht vom Gericht angeordnet werden.

Ein begleiteter Umgang dient der Unterstützung des Umgangsrechts zwischen Kindern und deren Eltern.

Ein begleiteter Umgang kann eingesetzt werden, um Pflegekindern und ihren leiblichen Eltern zu ermöglichen den Kontakt zu erhalten oder um diesen (wieder) aufzubauen. 

Ein begleiteter Umgang kann jedoch auch beantragt werden, wenn es zwischen Eltern in einer Trennungssituation zu einer Hochstrittigkeit kam und die Kinder sich in einem Loyalitätskonflikt befinden. Dadurch kann es zu einer Parteilichkeit der Kinder oder aber auch zu einer Entfremdung zu einem Elternteil kommen. Durch einen begleiteten Umgang können die Kinder und das entsprechende Elternteil angeleitet durch eine pädagogische Fachkraft beim Umgang unterstützt und eine Wiederannäherung begleitet werden.

Die Durchführung des begleiteten Umgangs garantiert die Anwesenheit einer geeigneten pädagogischen Fachkraft zur Unterstützung bei der Ausübung des Besuchsrechtes, damit das Kind/die Kinder ausreichende persönliche Kontakte zu seinem Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, aufrechterhalten oder neu anbahnen kann, da diese Kontakte für die Persönlichkeits- und Charakterbildung des Kindes und die gesamte weitere positive kindgemäße Entwicklung von besonderer Bedeutung sind.

Auch dienen begleitetet Umgänge dazu, dass Kindern bei Bedarf einen geschützten Rahmen für Umgänge mit einem Elternteil zur Verfügung gestellt werden kann. Dies wäre der passende Rahmen, wenn es im Vorfeld zu häuslicher Gewalt oder zum Verdacht oder Vorwurf der sexuellen Gewalt kam oder auch wenn ein Elternteil unter einer psychischen Krankheit oder einer Suchterkrankung leidet.

Ziel der begleiteten Umgänge ist es in der Regel, dass nach Durchführung der beantragten und bewilligten begleiteten Umgängen sichergestellt sein soll, dass der vereinbarte Besuchskontakt zwischen dem nicht im Haushalt lebenden Elternteil oder dem leiblichen Elternteil und dem Kind/den Kindern anschließend selbständig und konfliktfrei durchgeführt werden kann.

Die begleiteten Umgänge stellen jedoch weder eine Vermittlungstätigkeit zwischen uneinigen oder zerstrittenen Eltern und auch keine Beratung der Eltern, noch eine Maßnahme zur Beilegung oder Verringerung von Streitigkeiten zwischen den Eltern, dar:
Sie dient ausschließlich den Besuchskontakten des Kindes mit seinem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil oder mit leiblichen Elternteilen.

Die Kosten werden durch die Jugendhilfe getragen.

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